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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anerkennung der Lieferbedingungen

Die Firma SLT-GmbH übernimmt die Durchführung von Aufträgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bestimmungen. Änderungen oder Ergänzungen derselben sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bedingungen für die Auftragserteilung seitens des Bestellers und Sonderabmachungen werden daher nur Bestandteil des Vertrages und rechtswirksam, wenn sie mit SLT-GmbH schriftlich vereinbart wurden. Der Besteller erklärt, auf die Abänderung dieser Geschäftsbedingungen der Firma SLT durch Zusendung seiner Geschäftsbedingungen zu verzichten. Sollte dennoch eine Zusendung seiner Geschäftsbedingungen erfolgen oder erfolgt sein, so erklärt der Besteller hiermit seinen Verzicht auf allfällige daraus entspringende Rechtswirkungen. Sofern der Besteller beabsichtigt, die Geschäftsbedingungen der SLT nicht für und gegen sich gelten zu lassen, wird er in einem individuellen Brief, getrennt von der Stückzahl und Art des Auftrages darauf hingewiesen, damit in der Folge zwischen SLT und dem Besteller Verhandlungen über die anzuwendenden Geschäftsbedingungen geführt werden können.

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2. Liefertermin und Versand

Die Verbindlichkeit zur Lieferung tritt erst durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Auftrages ein. Die Ausführung der übernommenen Bestellungen erfolgt stets nach Maßgabe der zur Zeit der Bestätigung des Auftrages vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungs-Verhältnisse. In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind vorläufig und gelten grundsätzlich ab Werk. Ansprüche aus Anlass allfälliger Überschreitungen der Liefertermine können vom Besteller nur dann gestellt werden, wenn der Liefertermin von SLT schriftlich als „verbindlich“ bestätigt worden ist. Vorablieferungen oder Lieferungen eines Teiles der Bestellmenge sind statthaft, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Behinderung der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden SLT von der Verpflichtung zur Lieferung ohne dass dem Besteller ein Schadenersatzanspruch zusteht. Versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, widrigenfalls sind wir berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ geliefert zu berechnen.

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3. Transport

Der Transport erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei frachtfreier Lieferung hat SLT die Wahl des Transportmittels. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger festzustellen und bescheinigen zu lassen. Reklamationen müssen innerhalb von 7 Werktagen schriftlich der Firma SLT mitgeteilt werden , andernfalls können Diese nicht anerkannt werden.

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4. Preise

Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart wurde, ab Werk und sind grundsätzlich freibleibend. Zu den angebotenen Preisen kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 

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5. Zahlungsbedingungen

Die Fakturen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen Ein Skontoabzug wird nicht anerkannt. Falls ein Skonto vereinbart wurde, ist ein Skontoabzug von neuen Rechnungen unzulässig solange frühere und fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Für Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. vereinbart. Sofern der SLT entstehende Zinsschaden oder Kursverlust jedoch höher ist, wird dieser verrechnet. Gegenforderungen dürfen mit dem Kaufpreis nicht aufgerechnet werden. Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel gelten nur als zahlungshalber geleistet. Sämtliche Spesen und Bankprovisionen in Verbindung mit der Durchführung von Überweisungen sowie Einlösungen von Wechseln oder Schecks gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen werden unabhängig von einer allfälligen Widmung auf die im Zahlungszeitpunkt am längsten fälligen Verbindlichkeit angerechnet. Dabei wird zunächst auf Verzugszinsen und Spesen und dann erst auf den Kapitalertrag angerechnet. Im Falle eines Wechselprotestes oder der Nichtzahlung einer fälligen Rechnung sind sämtliche Rechnungen sofort fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung bedarf.

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6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbedarfes und allfälliger Verzugszinsen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma SLT. Der Käufer darf die Ware im gewöhnlichen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf SLT übergehen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung dieser Ware werden bereits jetzt an SLT abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.( Drittschuldnervereinbarung)

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7. Reklamationen, Gewährleistung und Schadenersatz

Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach entdecken schriftlich zu rügen. M.ngelrügen nach Ablauf von 7 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar war. SLT kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen im gesetzlichen Umfang nicht nachkommt. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch SLT. Bei berechtigten M.ngelrügen kann SLT nach seiner Wahl neue, vertragsmäßige Waren liefern oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises akzeptieren. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Wandlung sowie Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

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8. Haftung

Der Lieferer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produktionsgesetzes nur, sofern im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer. Der Lieferer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden die ein Verbraucher erleidet. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

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9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist Wels. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Durchführung entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird Wels vereinbart. SLT ist jedoch berechtigt den Besteller an einem anderen Gerichtsstand zu belangen. Für alle aus Lieferungen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen erwachsenden Rechtsstreitigkeiten wird die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart. SLT ist jedoch berechtigt, auf die Anwendung österreichischen Rechts zu verzichten. Für diesen Fall wird vereinbart, dass das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der Besteller seinen Sitz hat.

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10. Kleinmengenzuschläge, Frachtkostenanteil

Für sämtliche Bestellungen, welche unter einem Nettowarenwert von 300,00 Euro ohne Ust. liegen, berechnen wir einen Frachtkostenanteil von 9,00 Euro ohne Ust. Palettenware ist ausgenommen – Diese muss extra abgeklärt

werden .

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11. Rücktritt

Wünscht der Käufer vom Vertrag zurückzutreten und erklären wir uns damit einverstanden oder erklären wir unseren Rücktritt, weil der Besteller seine Vertragsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, so ist der Käufer verpflichtet, 20% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Handelt es sich hierbei um eine Sonderanfertigung des Verkäufers oder um eine eigens für den Käufer bestellte Handelsware, so erhöht sich der Kostenersatz auf 50% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Sollten wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, welche eine Kreditgewährung an den Käufer als nicht völlig unbedenklich erscheinen lassen oder sollten sich Tatsachen ergeben, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu begründen geeignet sind, so sind wir berechtigt nach eigener freier Wahl unverzügliche Bezahlung sämtlicher offener Forderungen oder Sicherbestellung zu verlangen, vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten oder, sofern eine andere Art der Zahlung als Barzahlung vereinbart wurde, Barzahlung zu verlangen. Als Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Zahlungsstockung oder Geschäftsauflösung. Als Informationen gelten Nachrichten über solche oder ähnliche Tatsachen.

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HAFTUNG / WEBMASTER

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